- Nachkonkurs
- Nachkonkurs,Wiederaufnahme eines nach Abschluss eines Zwangsvergleichs aufgehobenen Konkursverfahrens (§§ 197-201 Konkursordnung) nach rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners wegen Bankrotts. Die Forderungen der Gläubiger leben wieder auf und können auf Antrag im Nachkonkurs geltend gemacht werden. Nach der am 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994 entfällt mit dem Zwangsvergleich auch der Nachkonkurs.
Universal-Lexikon. 2012.